Gültige Geschäftsordnung des SuS Timmel

Liebe Vereinsmitglieder,

hier findet Ihr ab sofort die gültige Geschäftsordnung des SuS Timmel (Download), in welcher erstmals viele Fragen rund um den Verein verbindlich für alle Mitglieder und Gäste geregelt werden !

Inhaltsverzeichnis

Seite 01 Präambel
§1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung
§2 Grundsatz
§3 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

Seite 02
§4 Gesamtverantwortung
§5 Vertretung nach § 26 BGB
§6 Geschäfts-planmäßige Vertretung
§7 Einberufung

Seite 03
§8 Tagesordnung
§9 Ablauf der Sitzungen
§10 Öffentlichkeit
§11 Befangenheit
§12 Beschlussfassung
§13 Protokoll
§14 Ausschüsse

Seite 04
§15 Aufwandsentschädigungen
§16 Beiträge/Trainer
§17 Spielberechtigung neue Spieler-/innen
§18 Einnahmen aus Verkäufen und Spenden
§19 Anschaffungen und Zuschüsse
§20 Gebäude und Sportanlage Präambel

Diese Geschäftsordnung gilt für den Vorstand des SuS Timmel. Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands, sowie die Abläufe und Vorgaben innerhalb des Vereines.

Verfahrensfragen
§1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Beteiligung anderer Vereinsorgane ist weder vorgesehen noch erforderlich.
(2) Die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Vorstandsmitglieder ist für die Beschlussfassung erforderlich. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet.
(3) Die Geschäftsordnung ist wirksam, sobald Sie allen Vorstandsmitgliedern schriftlich vorgelegt worden ist.

Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
§2 Grundsatz Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Damit gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung.
§3 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

Der folgende Aufbau inkl. der Zuständigkeiten wird in einem zusätzlichen Organigramm festgehalten.

Der Vorstand hat intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung beschlossen :

a) Der / Die Vorstandsvorsitzende ist zuständig für: Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit lokalen Vereinen, Vertretung des Vereins gegenüber Verwaltungen und Organisationen, Bilanzführung, Rechenschaftslegung gegenüber Finanzamt (Steuererklärung).
b) Der Vorstand/Finanzen ist zuständig für: Einzug der Mitgliederbeiträge, Verwaltung der Mitgliederdatei, Mittelverwaltung (Aufstellung eines Wirtschaftsplanes), Bankkontakte.
c) Der Vorstand Schriftwart/Presse/Vorstandssprecher ist zuständig für : Presseartikel, Stellungnahmen des Vorstandes, Führung der schriftlichen Protokolle.
d) Der Vorstand Marketing & Sponsoring ist zuständig für : Bandenwerbung, Akquirierung von neuen Werbepartnern/Sponsoren, Betreuung der Sponsoren.
e) Der Vorstand Sport/intern ist zuständig für : sportliche Fragen innerhalb des Vereines, Jugendarbeit, Senioren, Spielsysteme.
f) Der Vorstand Sport/extern ist zuständig für : Kommunikation mit dem DFB, NFV, Kooperationspartner VFB Oldenburg.

Jedes Vorstandsmitglied kann zur Erfüllung spezieller Aufgaben zeitlich befristet weitere Vereinsmitglieder einbinden.

§4 Gesamtverantwortung
Der Vorstand bleibt trotz der in § 2 genannten Aufgabenverteilung für alle Entscheidungen verantwortlich, d.h., jede in eigener Verantwortung getroffene Entscheidung ist den anderen Vorstandsmitgliedern in geeigneter Form (i.d.R. per E-Mail-Verteiler) mitzuteilen (Transparenz der Vorstandsarbeit).

Vertretung der Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfall §5 Vertretung nach § 26 BGB

(1) Gemäß Satzung vertritt der/die Vorstandsvorsitzende den Verein zusammen mit seinem Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorstandsvorsitzende, bzw. sein Stellvertreter, leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
(2) Der Vorstand intern/extern können nur dann von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen, wenn
• dies mit dem/der Vorstandsvorsitzenden ausdrücklich vereinbart ist,
• der Vorstand/Finanzen verhindert ist (z. B. Abwesenheit, Urlaub, Krankheit),
• ein Fall des § 181 BGB vorliegt und der/die Vorstandsvorsitzende durch die Vertretungshandlung für den Verein persönlich betroffen ist.

§6 Geschäfts-planmäßige Vertretung

(1) Kann ein Vorstandsmitglied die oben aufgeführten internen Aufgaben der Geschäftsführung aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen, gilt folgende Vertretungsregelung:
• Der/die Vorstandsvorsitzende wird vertreten durch den Vorstand Finanzen.
• Der Vorstand Finanzen wird vertreten durch den Vorstand Sport extern.
• Der Vorstand extern wird vertreten durch den Vorstand Sport intern.
• Der Vorstand intern durch den Vorstand Marketing & Sponsoring oder den Vorstand Vorstand Schriftwart/Presse/Vorstandssprecher.

Vorstandssitzungen
§7 Einberufung

(1) Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt.
(2) Die Sitzungen werden durch den/die Vorstandsvorsitzende unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (per E-Mail) einberufen.
(3) In dringenden Fällen oder wenn der Vorstand Finanzen dieses gegenüber dem/der Vorstandsvorsitzenden verlangt, finden außerordentliche Vorstandssitzungen statt.

§8 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden erstellt. Vorschläge der Vorstandsmitglieder sind von ihm zu berücksichtigen. Sie enthält damit alle Anträge, die dem/der Vorstandsvorsitzenden vorgelegt werden. Die Tagesordnungspunkte können bei Bedarf verändert werden.

§9 Ablauf der Sitzungen

Die Sitzungen werden von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Im Vertretungsfall greifen die oben genannten Regelungen.

§10 Öffentlichkeit

(1) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich, können aber in Abhängigkeit von der Tagesordnung als öffentlich ausgewiesen werden.
(2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden.

§11 Befangenheit

An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen. Im Zweifel entscheidet der/die Vorstandsvorsitzenden.

§12 Beschlussfassung

1. Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme.
2. Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen.
3. Der Vorstand entscheidet stets mit der Mehrheit der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen zählen danach in Abweichung von §§ 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 BGB als Nein-Stimmen.

§13 Protokoll

(1)Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Protokolle der öffentlichen Vorstandssitzungen werden auf der Webseite des Vereins veröffentlicht.
(2) Das Protokoll ist von dem/der Vorstandsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied erhält bei nichtöffentlichen Sitzungen ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

Zusammenarbeit mit anderen Organen und Ausschüssen
§14 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung gem. § 10 der Satzung Ausschüsse berufen.
(2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der Vorstand entscheidet insoweit nach freiem Ermessen.
(3) Die Ausschüsse haben nach § 10 der Satzung keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen.

§15 Aufwandsentschädigungen

Der Vorstand entscheidet unabhängig von einer Mitgliederversammlung über die Aufwandsentschädigungen der Jugend- und Seniorentrainer und Trainer der einzelnen Sparten.
Die Aufwandsentschädigungen werden über 10 Monate zum 1. eines jeden Monats von August bis Mai des Folgejahres gezahlt. Dabei erhalten Jugendtrainer (Haupttrainer) z. Zt eine Aufwandsentschädigung von 15,- Euro pro Monat.
Die Aufwandsentschädigung der einzelnen Seniorentrainer (Haupttrainer) sind nicht festgeschrieben und werden individuell mit dem Vorstand verhandelt. Die Betreuer der einzelnen Mannschaften sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

§16 Beiträge/Trainer

Alle Trainer erhalten zur Zeit eine Fahrtkostenpauschale von 8,- Euro pro Monat, welche jeweils zum 31.12 und 30.06 eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt wird.
Diese Regelung kann jeder Zeit durch den Vorstand durch einfache Abstimmung widerrufen werden.

§17 Spielberechtigung neue Spieler

Für alle neuen Spieler, Senioren oder Junioren gilt, eine Spielberechtigung wird nur erteilt, wenn mit der Passabgabe ein Antrag auf Mitgliedschaft
abgegeben wird.

Dieses ist aus versicherungstechnischen Gründen zwingend erforderlich
a) Anlage Mitgliedschaftsantrag (unter Downloads)
b) Anlage Spielberechtigungsantrag (unter Downloads)

§18 Einnahmen aus Verkäufen und Spenden

(1) Jeder Mannschaftsverantwortliche/Trainer erhält vom Vorstand/Finanzen eine Kasse mit einem Grundbetrag von 30,- Euro. Die Einnahmen aus Verkäufen sind zu jedem 1. des Monats beim Vorstand/Finanzen abzugeben.
(2) Die Einnahmen aus Spenden sind grundsätzlich über das Vereinskonto zu buchen, erst bei ordnungsgemäßem Eingang kann eine Spendenquittung ausgestellt werden.

§19 Anschaffungen und Zuschüsse

(1) Über Anschaffungen und Zuschüsse entscheidet der Vorstand durch einfaches Stimmrecht. Anschaffungen oder Zuschüsse müssen vorher schriftlich beantragt und genehmigt werden. Eine Auszahlung erfolgt durch Vorlage eines Beleges (Rechnung/Quittung)
(2) Nur in Ausnahmefällen können Vorstandsmitglieder eine mündliche Zustimmung erteilen, diese erfordern eine zusätzliche Genehmigung durch ein weiteres Vorstandsmitglied.

§20 Gebäude und Sportanlage
In diesem Teil wird die Nutzung und der Umgang mit Vereinsgebäude, Sportflächen Materialien sowie Besuchern und Schiedsrichter geregelt.

Alle Mitglieder sind ein Vorbild für unsere Kinder und Jugendlichen, Sie prägen das Verhalten im Umgang miteinander.
Der Vorstand untersagt daher allen Trainern das Rauschen und den Genuß von Alkohol im Beisein von minderjährigen Jugendlichen !

(1) Grundsätzlich werden Gäste, Spieler oder Schiedsrichter weder beleidigt noch körperlich angegriffen.
(2) Im Vereinsgebäude herrscht striktes Rauchverbot.
(3) Auf den Rasenflächen ist der Genuß von Alkohol sowie das Rauchen untersagt.
(4) Die Trainer sind für das saubere hinterlassen der Kabinen nach Nutzung verantwortlich.
(5) Die Trainer sind für die ordnungsgemäße Nutzung der Trainingsmaterialien zuständig. Das ordnungsgemäße Hinterlassen des Ballraumes sowie Containers ist nach jeder Nutzung zu kontrollieren.Die Lagerung der Trainingsmaterialien in privaten Räumen wird untersagt.
(6) Die Nutzung des Computers im Schiedsrichterraum für private Zwecke wird untersagt.
(7) Die Nutzung des Sportgebäudes für private Zwecke ist nicht vorgesehen.

Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2016 in Kraft. Kenntnis genommen (im Original gezeichnet):

Ludwig Meyer, 1.Vorsitzender
Rainer Obieglo, 2.Vorsitzender,Sportvorstand intern
Kai Walther, Vorstand/Finanzen
Sven de Buhr, Vorstand/Schriftwart/Presse/Öffentlichkeitsarbeit
Peter Harms, Sportvorstand extern